Stiftung „Lebendige Stadt”

Seit dem Jahr 2000 engagiert sich die Stiftung „Lebendige Stadt” unter ihrem Kuratoriumsvorsitzenden Alexander Otto erfolgreich für die Zukunft unserer Städte. Die urbane Vielfalt aus Arbeit, Kultur und Wohnen gilt es zu erhalten und mit zu gestalten. Themenschwerpunkte bilden die Bereiche Licht, Grün und Gestaltung öffentlicher Räume.

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Satzung der Stiftung „Lebendige Stadt”

Satzung der Stiftung „Lebendige Stadt”

§ 1 Name, Rechtsform und Sitz

(1) Die Stiftung führt den Namen STIFTUNG „LEBENDIGE STADT“ Sie ist eine gemeinnützige rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts.

(2) Die Stiftung hat ihren Sitz in der Freien und Hansestadt Hamburg.

 

§ 2 Zweck

(1) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Sie widmet sich den europäischen Städten als Zentren für Leben, Arbeiten, Wohnen, Kommunikation und Kultur. In diesem Rahmen ist der Zweck der Stiftung gerichtet auf die Förderung:

 

  1. der Kultur sowie der Pflege der Erhaltung von Kulturwerten
  2. der Wissenschaft und Forschung
  3. des Sports,
  4. des Umwelt-, Landschafts- und Denkmalschutzes
  5. des öffentlichen Gesundheitswesens und der öffentlichen Gesundheitspflege,
  6. der Jugend- und Altenpflege.

(2) Diese Zwecke werden insbesondere verwirklicht durch:

 

1. Durchführung, Mitinitiierung und Finanzierung von Projekten, durch die Städte oder Teile davon, öffentliche Plätze, Denkmäler, Einrichtungen oder Gebäude in Städten mit Hilfe gestaltender oder künstlerischer Maßnahmen

  1. erhalten und / oder
  2. verbessert und / oder
  3. neu gestaltet und / oder
  4. attraktiver und für die Menschen erlebbarer präsentiert

werden können. Projekte der vorgenannten Art können insbesondere sein:

 

  1. die künstlerische Illumination von Stadtteilen oder einzelnen städtischen Orten,
  2. die Erstellung und Umsetzung von Lichtmasterplänen
  3. die Einbeziehung von künstlerischen Elementen in Stadtumbauprojekte,
  4. die Erstellung und Umsetzung von Grünmasterplänen,
  5. die Erstellung und Revitalisierung von Grünanlagen
  6. der Aufbau künstlerischer Installationen,
  7. die Schaffung von Flächen für Kunst und Kultur,
  8. die Stiftung von Stadtidentität, z.B. durch die Bewusstmachung und Pflege von Stadthistorie in Form von Bauwerken, Grünanlagen, Traditionen und Bräuchen oder die Ausrichtung kultureller Bürgerfeste,
  9. die Verbesserung sozialer Lebenssituationen von Bürgerinnen und Bürgern, z. B. durch die Schaffung oder Vermittlung von Dienstleistungs-, Gesundheits- und Freizeitangeboten für Senioren und Pflegebedürftige genauso wie für Kinder und junge Familien,
  10. die Schaffung von mehr Barrierefreiheit in den Städten, z.B. durch die Förderung barrierefreier Zugänge für den Straßenverkehr oder öffentliche Einrichtungen,
  11. die Entwicklung von Lösungen in Bezug auf den demografischen Wandel, z.B. durch künstlerische und kulturelle Beteiligungsprojekte unterschiedlicher Generationen, generationenübergreifende Lernsituationen sowie durch Schaffung und Angebot generationenübergreifender Lebens- und Wohnsituationen,
  12. im Vergleich zu den vorgenannten Projekten ähnliche oder verwandte Maßnahmen, auch wenn sie innovativer Natur sind und über das bisher bekannte hinausgehen.

2. Veranstaltung oder Mitfinanzierung von Tagungen, die den Know-how-Austausch zwischen Städten und Kommunen sowie zwischen Vertretern der privaten Wirtschaft, der öffentlichen Hand, der Wissenschaft und der Kultur fördern.

3. Veranstaltung oder Mitfinanzierung von Symposien, die sich anhand unterschiedlicher Themenfelder (z.B. städtische Finanzen, Wohnen, Sport, Kultur, Stadtgrün, Stadtentwicklung, Städtepartnerschaften, Mobilität, Bildung) mit der Verbesserung der Lebensumstände in Städten befassen;

4. Vergabe von Stiftungspreisen mit jährlich wechselnden thematischen Schwerpunkten (z.B. Stadtplätze, innerstädtische Brachen, Museen, Wohnen, Sportstätten, Spielplätze) gemäß der jeweiligen Vergaberichtlinien des Vorstandes der Stiftung;

5. Vergabe von Stipendien für besondere Forschungsarbeiten gemäß der Vergaberichtlinien des Vorstands der Stiftung;

6. Vergabe von Forschungsaufträgen zur Verbesserung der Lebensumstände von Menschen in Städten;

7. Beschaffen und zur Verfügung stellen von Mitteln für andere steuerbegünstigte Körperschaften oder Körperschaften des öffentlichen Rechts zur Förderung der in § 2 Abs. 1 festgelegten Zwecke;

8. Verbreitung der Ergebnisse der Stiftungsarbeit und des Stiftungsgedankens in einer Stiftungszeitschrift, einer Schriftenreihe, dem Internet und anderen Medien.

 

(3) Die Stiftung ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel der Stiftung dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Ein Rechtsanspruch auf Gewährung von Mitteln der Stiftung besteht nicht.


§ 3 Stiftungsvermögen

(1) Die Stiftung ist mit dem in der Errichtungsurkunde bezeichneten Vermögen ausgestattet. Das Stiftungsvermögen kann durch Zustiftungen (Beträge, Rechte und sonstige Gegenstände) des Stifters sowie Dritter erhöht werden. Zuwendungen sind nur dann als Zustiftungen anzusehen und dem Stiftungsvermögen zuzuordnen, wenn der Zuwendende dies bestimmt hat.

(2) Das Stiftungsvermögen ist grundsätzlich in seinem Bestand zu erhalten. Es darf nur veräußert oder belastet werden, wenn von dem Erlös gleichwertiges Vermögen erworben wird. Zur Erreichung des Stiftungszweckes dienen grundsätzlich nur die Zinsen und Erträge des Stiftungsvermögens sowie sonstige Zuwendungen, soweit sie nicht nach Absatz 2 das Stiftungsvermögen erhöhen.

(3) Die Stiftung kann ihre Erträgnisse ganz oder teilweise einer Rücklage zuführen, soweit dies zur nachhaltigen Erfüllung ihrer steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke erforderlich ist.

 

§ 4 Anlage des Stiftungsvermögens

Das Stiftungsvermögen ist zinstragend in solchen Werten anzulegen, die nach der mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes vorzunehmenden Auswahl als sicher gelten.

 

§ 5
 Stiftungsgremien

(1) Die Stiftung verfügt über drei Gremien: Das Kuratorium, den Vorstand und den Stiftungsrat.

(2) Gremienmitglieder erklären sich für befangen und beteiligen sich nicht an Beratungen und Abstimmungen, wenn Zweifel an ihrer Unparteilichkeit in einer Entscheidungsfrage bestehen könnten. Personen, die das fünfundsiebzigste Lebensjahr vollendet haben, dürfen nicht zu Mitgliedern eines der drei Gremien bestellt werden.

§ 6 Kuratorium

(1) Die Stiftung hat ein Kuratorium; es besteht aus mindestens fünf und höchstens zehn Mitgliedern, und zwar dem/der Vorsitzenden/in, dem/der Stellvertreter/in des/der Vorsitzenden/in und mindestens drei bis höchstens acht weiteren Mitgliedern.

(2) Die Mitglieder und der/die Vorsitzende des Kuratoriums werden vom Stifter bestellt.

(3) Der/die jeweilige Vorsitzende des Kuratoriums ernennt eines der übrigen Kuratoriumsmitglieder zu seinem/ihrer Stellvertreter/in. Der/die Stellvertreter/in nimmt die Aufgaben des/der Vorsitzenden/in bei dessen/deren Verhinderung wahr.

(4) Die Bestellung eines Kuratoriumsmitgliedes erfolgt grundsätzlich auf die Dauer von zwei Jahren. Die Wiederbestellung ist zulässig. Während der Amtsperiode ausscheidende Kuratoriumsmitglieder können bis zur nächsten Sitzung des Kuratoriums durch die Bestellung eines/r Nachfolgers/in für den Rest der Amtsperiode ersetzt werden, wobei die Mindestanzahl von fünf Kuratoriumsmitgliedern eingehalten werden muss.

(5) Das Kuratorium hat die Tätigkeit des Vorstands zu überwachen. Es entscheidet ferner über die Verwendung der Stiftungsmittel, die Vergütung und die Entlastung des Vorstands, stellt den Jahresabschluss fest und genehmigt den jährlichen Wirtschaftsplan. Das Kuratorium kann sich eine Geschäftsordnung geben. Die Mitglieder des Kuratoriums sind verpflichtet, für die sachgemäße Verwirklichung des Stiftungszweckes einzutreten.

(6) Das Kuratorium ist bei Anwesenheit von mindestens drei Mitgliedern beschlussfähig. Es beschließt mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen, sofern diese Satzung keine andere Mehrheit vorsieht. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Vorsitzenden/in. Das Kuratorium kann auch schriftlich beschließen, sofern sämtliche Kuratoriumsmitglieder der Beschlusssache zustimmen.

(7) Das Kuratorium tritt mindestens einmal in jedem Halbjahr zusammen. Die Sitzungen sind vom/von der Vorsitzenden/in einzuberufen. Jedes Kuratoriumsmitglied kann die Einberufung verlangen. Die Sitzungen können auch als Telefon- oder Videokonferenz stattfinden und zudem in hybrider Form. Über die Sitzungen sind Niederschriften aufzunehmen, die von dem/der Vorsitzenden/in des Kuratoriums zu unterzeichnen sind.

(8) Veränderungen innerhalb des Kuratoriums werden der Aufsichtsbehörde unverzüglich angezeigt. Die Unterlagen über Bestellung und Annahme sind beizufügen.

(9) Die Tätigkeit im Kuratorium erfolgt ehrenamtlich. Die Mitglieder haben, soweit sie Vertreter von Bund, Ländern oder Gemeinden oder von öffentlichen oder gemeinnützigen Einrichtungen sind, Anspruch auf Ersatz ihrer Auslagen.

 

§ 7 Vorstand

(1) Die Stiftung wird von einem Vorstand geleitet; er besteht aus bis zu neun Mitgliedern, und zwar dem/der Vorsitzenden/in und bis zu acht weiteren Mitgliedern. Die Mitglieder und der/die Vorsitzende werden vom Stifter bestellt und abberufen. Die Bestellung erfolgt in der Regel auf die Dauer von zwei Jahren. Der gesamte Vorstand wird für eine einheitliche Periode von zwei Kalenderjahren bestellt; scheidet während dieser Periode ein Vorstandsmitglied aus und wird an dessen Stelle ein neues Vorstandsmitglied bestellt, so erfolgt diese Bestellung für die Restzeit der laufenden Periode. Eine erneute Bestellung ist zulässig. Eine Abberufung kann jederzeit aus wichtigem Grund vor Ablauf der Amtszeit erfolgen.

(2) Das Amt des Vorstandes ist vorbehaltlich der nachfolgenden Bestimmungen ein Ehrenamt. Die Vorstandsmitglieder haben Anspruch auf Ersatz ihrer nachgewiesenen Auslagen. Soweit die Vermögenssituation der Stiftung es erlaubt, kann das Kuratorium für Mitglieder des Vorstands eine nach den jeweiligen Umständen, dem zeitlichen Aufwand und der Schwierigkeit angemessene Vergütung festlegen, die insgesamt pro Jahr nicht mehr als 25% der Einnahmen aus Spenden und Vermögenserträgen betragen darf. Das Kuratorium überzeugt sich von der Angemessenheit der Vergütung.

(3) Der Vorstand verwaltet die Stiftung und beschließt über ihre Angelegenheiten, soweit sich aus den Bestimmungen dieser Satzung nichts Anderes ergibt. Er hat die Mittel der Stiftung sparsam und wirtschaftlich zu verwenden. Die Beschlussfassung erfolgt mehrheitlich. Die Stiftung wird von je zwei Vorstandsmitgliedern gemeinsam gerichtlich und außergerichtlich vertreten.

(4) Der Vorstand bedarf der vorherigen Zustimmung des Kuratoriums:

  1. zum Abschluss von Verträgen aller Art, wenn die Verpflichtung im Einzelfall Euro 25.000,-- übersteigt; ausgenommen sind Verträge, die im Rahmen des vom Kuratorium genehmigten Wirtschaftsplanes abgeschlossen werden sowie die Anlage von Kapitalvermögen gemäß § 6;
  2. zum Abschluß von Miet- oder Pachtverträgen;
  3. zu Grundstücksgeschäften aller Art;
  4. zur Anstellung und Entlassung von Personal;
  5. zur Aufnahme und Vergabe von Darlehen;
  6. zur Zeichnung von Wechseln;
  7. zur Führung von Prozessen;
  8. zur Verfügung über Stiftungsvermögen, soweit die Verfügung nicht zu den gewöhnlichen Geschäften der Stiftungsverwaltung gehört;
  9. zur Erteilung und zum Widerruf von Vollmachten.

(5) Ein Vorstandsmitglied kann nicht gleichzeitig Mitglied des Kuratoriums sein.

(6) Veränderungen beim Vorstand werden der Aufsichtsbehörde unverzüglich angezeigt. Die Unterlagen über die Bestellung, Annahme und Abberufung sind beizufügen.

 

§ 8 Stiftungsrat

Dem Stiftungsrat sollen führende Persönlichkeiten aus Kommunen und Ländern sowie der Wirtschaft, Kultur und Forschung angehören. Der Stiftungsrat unterstützt und berät das Kuratorium und den Vorstand der Stiftung bei der Planung und ggf. auch Durchführung der Stiftungsarbeit, z.B. hinsichtlich:

  • Vorschläge für Projektförderungen;
  • Fachtagungen, Symposien und sonstige Veranstaltungen zu kommunalen Themen;
  • Themenbeiträge für Stiftungspublikationen.

Die Mitglieder des Stiftungsrats werden durch Beschluss des Kuratoriums auf die Dauer von vier Jahren berufen. Das Kuratorium benennt ein Mitglied des Stiftungsrates zum/zur Vorsitzenden/in und ein weiteres zum/zur stellvertretenden Vorsitzenden/in. Der/die Vorsitzende und der/die stellvertretende Vorstizende des Stiftungsrates nehmen beratend an den Kuratoriumssitzungen teil. Stiftungsratsmitglieder können gleichzeitig Mitglied des Kuratoriums sein.

Die Zahl der Mitglieder und die Aufgaben werden durch Kuratoriumsbeschluss festgelegt.

Wird auf Beschluss des Kuratoriums während einer Amtsperiode die Anzahl der Mitglieder des Stiftungsrates erhöht, werden die neuen Mitglieder nur für den Rest der Amtsperiode berufen.

Scheidet ein Mitglied des Stiftungsrates aus, so beschließt das Kuratorium im Rahmen seiner nächsten Sitzung über eine evtl. Nachbesetzung für den Rest der Amtsperiode.

Die Stiftungsratsmitglieder nehmen ihre Aufgaben ehrenamtlich wahr. Vertreter von Bund, Ländern oder Gemeinden oder von öffentlichen oder gemeinnützigen Einrichtungen haben Anspruch auf Ersatz ihrer Auslagen.

 

§ 9 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 10 Jahresabschluß, Prüfung und Berichterstattung

(1) Der Vorstand hat alljährlich bis zum Ablauf des dritten Monats seit dem Ende des Geschäftsjahres eine Übersicht über den Stand des Vermögens (Bilanz) sowie über die Einnahmen und Ausgaben (Ergebnisrechnung) aufzustellen (Jahresabschluss) und dem Kuratorium vorzulegen.

(2) Auf Verlangen des Kuratoriums hat der Vorstand auch Zwischenberichte über den Stand des Vermögens der Stiftung vorzulegen.

(3) Der Jahresabschluss ist durch einen/eine öffentlich bestellte/n Wirtschaftsprüfer/in oder durch eine andere hierfür geeignete Person oder Gesellschaft zu prüfen. Die Wahl des/der Abschlussprüfers/in erfolgt durch das Kuratorium. Spätestens nach fünf Jahren hat ein Wechsel des/der Wirtschaftsprüfer/in zu erfolgen.

(4) Über die Feststellung des Jahresabschlusses beschließt das Kuratorium.

 

§ 11 Auflösung und Satzungsänderung

(1) Über die Auflösung der Stiftung sowie über die Verwendung des restlichen Vermögens und über Änderungen der Satzung beschließt das Kuratorium mit einer Mehrheit von zwei Dritteln aller Mitglieder. Die Zustimmung des Stifters ist erforderlich.

(2) Bei Auflösung oder Aufhebung der Stiftung oder bei Wegfall  steuerbegünstigter Zwecke ist das restliche Vermögen nach Abzug eventueller Verbindlichkeiten an eine zuvor vom Kuratorium durch Beschluss gemäß Absatz (1) zu bestimmende andere rechtsfähige Stiftung zu übertragen, die es ausschließlich und unmittelbar zu den in § 2 dieser Satzung festgelegten gemeinnützigen oder mildtätigen Zwecken zu verwenden hat.

(3) Beschlüsse darüber, wie das Vermögen bei der Auflösung der Stiftung oder bei Wegfall ihres bisherigen Zweckes zu verwenden ist, dürfen erst nach Einwilligung des zuständigen Finanzamtes ausgeführt werden.

(4) Beschlüsse über Satzungsänderungen und über die Auflösung der Stiftung bedürfen der Genehmigung der staatlichen Aufsichtsbehörde.

 

§ 12 Aufsicht

Die Stiftung untersteht der Aufsicht nach Maßgabe des in der Freien und Hansestadt Hamburg geltenden Rechts.